d. der Fehler auf normalen Verschleiß, unsachgemäßen Gebrauch, mangelhafte Leistung des Bedieners, Fahrlässigkeit, äußere Ursachen (Zusammenstoß, unregelmäßige Stromversorgung und dergleichen), Verwendung anderer Rohmaterialien als angegeben oder auf höhere Gewalt zurückzuführen ist;
e. der Fehler auf elektromagnetische Interferenzen (EMI), Hochfrequenzstörungen (RFI), mangelnde elektromagnetische Verträglichkeit (EMV), Blitzschlag oder ähnliche Ursachen zurückzuführen ist;
f. der Fehler dadurch entstanden ist, dass der Verkäufer eine vom Kunden gelieferte Zeichnung, Konstruktion oder Spezifikation befolgt hat.
9.3 Wenn der Kunde während der Garantiezeit schriftlich mitteilt, dass die Produkte nicht den in Artikel 9 genannten Garantien entsprechen, behebt der Verkäufer vorbehaltlich des Abschnitts 9.2 nach eigenem Ermessen Fehler, die unter die Garantie fallen, kostenlos, und zwar entweder i) durch Reparatur der fehlerhaften Anlage oder der Marel-Software, auch am Standort des Kunden, oder ii) durch Bereitstellung einer Ersatzanlage oder einer Ersatzsoftware am Standort des Verkäufers, oder iii) durch vollständige Rückerstattung des Preises der fehlerhaften Anlage oder Marel-Software, oder iv) durch erneute Ausführung der mangelhaften Serviceleistung in fachgerechter Weise am Standort des Kunden. Wenn die Geräte oder die Marel-Software auf einem Schiff installiert wurden oder die Serviceleistungen auf einem Schiff erbracht wurden, gilt der dem Standort des Verkäufers am nächsten gelegene Hafen als Standort des Kunden. Wenn diese Abhilfemaßnahmen nach einer angemessenen Anzahl von Versuchen den Fehler nicht beheben, kann der Kunde als einzige und ausschließliche Abhilfe die Rückerstattung des Kaufpreises verlangen, der für das fehlerhafte Teil (oder die spezifische Anlage oder die Marel-Software, in die das mangelhafte Teil eingebaut ist, wenn diese Anlage oder Marel-Software infolge des Fehlers nicht verwendet werden kann) oder die mangelhafte Serviceleistung gezahlt wurde, zuzüglich eines pauschalen Schadensersatzes, der 15 % (fünfzehn Prozent) des Kaufpreises des fehlerhaften Teils oder der Serviceleistung nicht überschreitet. Soweit nach geltendem Recht zulässig, gehen alle anderen und/oder weiteren Kosten im Zusammenhang mit der in Abschnitt 9.3 (i) - (iv) beschriebenen Nachbesserung des Verkäufers, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Transport-, Reise- und Unterbringungskosten, Arbeitskosten, Kosten für die Demontage und erneute Montage sowie Kosten für die Lösung von Problemen, die nicht unter die Garantie fallen, zu Lasten und auf Risiko des Kunden.
9.4 DER VERKÄUFER ÜBERNIMMT KEINE GARANTIEN, AUSSER WIE IN DEN ABSCHNITTEN 9.1.1, 9.1.2 UND 9.1.3 DARGELEGT, UND ALLE ANDEREN GARANTIEN, OB AUSDRÜCKLICH ODER STILLSCHWEIGEND, EINSCHLIESSLICH DER STILLSCHWEIGENDEN GARANTIE DER MARKTGÄNGIGKEIT UND DER EIGNUNG FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK, WERDEN HIERMIT AUSGESCHLOSSEN.
Referenz: ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN DER MAREL-UNTERNEHMEN (Version 2.0)